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Videoüberwachung

Eine Überwachungskamera in einer menschenleeren Einkaufsstraße Magryt/stock.adobe.com

Im Trend: Kameraeinsatz

In Geschäften und Restaurants, in Hauseingängen privater sowie öffentlicher Gebäude oder durch Dashcams im Verkehr: Im Alltag werden wir nicht selten von Kameras beobachtet. Viele versprechen sich davon ein Mehr an Sicherheit. Da bei einer Videoüberwachung oft besonders viele Menschen aufgenommen werden, gelten für ihre Zulässigkeit strenge Regeln – jedenfalls dann, wenn öffentlich zugängliche Räume gefilmt werden.

Hier einige Anhaltspunkte für den Einsatz von Kameras:

  • Voraussetzung für eine rechtmäßige Videoüberwachung durch Private ist ein berechtigtes Interesse. Dieses kann sich z.B. aus dem Hausrecht eines Grundstückseigentümers ergeben – aber nur, wenn die Kamera nicht die Nachbargrundstücke oder öffentliche Gehwege erfasst. 
  • Wer zur Vorbeugung gegen Vandalismus oder Diebstahl in öffentlich zugänglichen Bereichen filmen möchte, muss zunächst sorgfältig prüfen, ob mildere Maßnahmen möglich sind, etwa Alarmanlagen oder Schließsysteme.
  • Dabei kann es auch darauf ankommen, dass möglichst schonende Kameraeinstellungen gewählt werden, z.B. die Betriebszeiten der Kamera eingeschränkt werden und Aufnahmen nicht länger gespeichert werden als erforderlich. 
  • Der Betreiber der Videokamera muss zudem mit einem gut sichtbaren Schild über die Überwachung informieren.

 

Mehr zum Thema:

Rechtliche Bewertung von privaten Fotografien

Der Vermerk des HmbBfDI vom März 2018 befasst sich mit der Fragestellung, wie seit Geltung der DSGVO Bildaufnahmen zu bewerten sind, die nicht im journalistischen Umfeld oder zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten von einer großen Anzahl von Personen, insbesondere im öffentlichen Raum angefertigt werden.

Wussten Sie schon?

Auch Kameraattrappen dürfen nicht ohne weiteres aufgehängt werden. Denn auch sie verursachen bei den Personen, die sich in ihrem vermeintlichen Sichtfeld aufhalten, das Gefühl, beobachtet zu werden. Dies kann als Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Unterlassung auslösen. Betroffene müssen diesen aber selbst vor dem Zivilgericht durchsetzen. Wenn keine Bilder aufgezeichnet werden, können wir als Datenschutzbehörde Ihnen leider nicht weiterhelfen.